Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der SKS Kontakttechnik GmbH
Verkauf und Lieferung von Waren und Dienstleistungen der SKS Kontakttechnik GmbH erfolgt ausschließlich zu unseren "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen".
Allgemeine Lieferbedingungen als PDF-Datei
Verkaufs- und Lieferbedingungen der SKS Kontakttechnik GmbH
(Stand Januar 2009)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der SKS Kontakttechnik GmbH (Lieferant)
und dem Besteller gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Lieferanten. Entgegenstehenden oder von unseren Lieferbedingungen
abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit
ausdrücklich. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten
auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Besteller.
2. Für Umfang, Art und Weise sowie Fristen der Lieferungen ist ausschließlich
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Unsere Angebote sind stets
freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der
Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren
Inhalt oder durch Lieferung/ Leistung zustande. Im Zweifel gilt unser
Schweigen auf ein uns zugehendes Angebot als Ablehnung.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen unverzüglich an uns zurück zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen
haben.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk unversichert ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nebenleistungen
werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport der für
die Aufstellung oder Montage notwendigen Wirtschaftsgüter sowie des persönlichen
Gepäcks und der Auslösungen.
3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach
unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung
annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die
bestellte Ware zugesendet wird.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns
nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden erwachsen ist.
5. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
6. Abzüge bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7. Der Besteller kann mit eigenen Forderungen gegen uns nur dann aufrechnen,
wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Besteller nur dann ausgeübt werden, wenn
der Gegenanspruch auf demselben einzelvertraglich geregelten Rechtsverhältnis
beruht.
9. Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld geleistet.
10. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen
müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten
gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zu zahlen zzgl. der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
11. Leistet der Besteller bei Fälligkeit keine Zahlungen, so können wir die Weiterarbeit
an laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung für alle, auch
für die noch nicht erledigten Aufträge oder entsprechende Sicherheitsleistung
verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurück zu treten und dem Besteller die bis dahin entstandenen
Kosten in Rechnung zu stellen.
12. An Vertreter oder Beauftragte kann mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden,
wenn diese schriftlich Inkassovollmacht nachweisen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis
zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die
uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
werden wir auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte nach unserer Wahl frei geben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn
dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt uns bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft wird. Wir sind befugt, diese Forderung selbst einzuziehen.
Das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderung bleibt auch nach
Abtretung widerruflich bestehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen
die Namen der Drittschuldner mitzuteilen und uns mit allen sonstigen Auskünften
und Unterlagen zu versorgen, damit wir in der Lage sind, die uns abgetretenen
Forderungen zu realisieren.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware wird stets für uns
vorgenommen. Bei Verarbeitung, Einbau, Verbindung und Vermischung mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen
anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Alle uns durch
derartige Maßnahmen entstehenden Kosten trägt der Besteller.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind
wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Vertragsgegenstand beim Besteller bereits
installiert ist. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware
einschließlich angemessener Verwertungskosten trägt der Besteller. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der
Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
haben. Die Beweislast hierfür liegt beim Besteller.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, wie Streik oder Aussperrung) oder sonstige
nicht von uns zu vertretende Umstände zurück zu führen, verlängern sich die
Fristen angemessen.
Fälle höherer Gewalt, die Pulsotronic ganz oder teilweise an der Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen hindern, entbinden uns bis zum Wegfall der höheren
Gewalt von der Erfüllung des Vertrages. Die Unmöglichkeit einer genügenden
Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen sowie die Unmöglichkeit der Beschaffung
von Transportmitteln werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.
3. Bei Verzug der Lieferung kann der Besteller – sofern er nachweist, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises
für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sollten wir beweisen können,
dass der Verzugsschaden des Bestellers geringer ist als die genannte Verzugsentschädigung,
so sind wir nur zur Begleichung des entstandenen Schadens
verpflichtet.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers die über die in Ziff. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Besteller
kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übergabe der Sache an
den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken
versichert.
2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage beim Besteller geht die Gefahr mit
der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers oder – soweit vereinbart –
nach einwandfreiem Probebetrieb über.
3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung
oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten
und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen,
die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege
und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom
Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten
oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie
der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so
gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die
Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in
Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Die Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner
Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß
Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 6 entsprechend.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im
Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber
dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Ziff. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Besteller
uns über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ferner sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht
vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung
vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten
eingesetzt wird. Bei speziellen Vorgaben trägt der Besteller das Risiko von
Schutzrechtsverletzungen, eine Informations- und Beratungspflicht unsererseits
besteht nicht. Bei Schutzrechtsverletzung durch Anwendung trägt der Besteller
die Beweislast dafür, dass diese Anwendung für uns voraussehbar gewesen ist.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 1a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Ziff. 1, 4
und 7 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf
5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Ziff. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Der Lieferant wird dem
Besteller nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitteilen,
dass er von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will. Das Rechtsgeschäft
wird dann nach den gesetzlichen Regelungen rückabgewickelt, ohne dass
Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen. Das Recht zum Rücktritt
bleibt auch bei einer mit dem Besteller zunächst vereinbarten Verlängerung der
Lieferzeit bestehen.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, von Körper oder Gesundheit
sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sich die
Haftung nicht aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit ergibt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Art. VIII Ziff. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist – wenn der Besteller Kaufmann ist – der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Besteller an
dessen Allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen
Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.